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Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sieht in Fällen, die die nicht wohnraumbezogene Miete oder Pacht betreffen, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vor, in dem die betreffende unbewegliche Sache belegen ist. Das Übereinkommen enthält keine solchen Vorschriften über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit in Fragen der nicht wohnraumbezogenen Miete oder Pacht. Deshalb sollte die Union beim Beitritt zu dem Übereinkommen gemäß Artikel 18 des Übereinkommens erklären, dass sie das Übereinkommen nicht auf die nicht wohnraumbezogene Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, die in der Union belegen sind, anwenden wird.
sind die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die für die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen gelten, auch auf Personen…
Bei der Hinterlegung der Urkunde gibt die Union die folgende Erklärung gemäß Artikel 18 des Übereinkommens in Bezug auf die nicht wohnraumbezogene Miete oder…
Als gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten können das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof — anders als ein Gericht eines Mitgliedstaats…
In dem Übereinkommen sind Angelegenheiten geregelt, die auch von der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das…
Das Übereinkommen berührt das abgeleitete Unionsrecht in Bezug auf die Gerichtsstandswahl der Vertragsparteien sowie in Bezug auf die Anerkennung und…
Die Union sollte dem Übereinkommen nur in Bezug auf die Bereiche beitreten, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, d. h. insoweit sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.