Art. 118 32026R0715
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Verfahren betreffend Unionsdesigns und Anmeldungen von Unionsdesigns sowie auf Verfahren, die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Klagen aus Unionsdesigns und aus nationalen Designs betreffen, anzuwenden.
Bei Verfahren, welche durch die in Artikel 120 der vorliegenden Verordnung genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden,
gelten die Artikel 4 und 6, Artikel 7 Nummern 1, 2, 3 und 5 sowie Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1215/oj ). nicht;
gelten die Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorbehaltlich der in Artikel 121 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Einschränkungen;
gelten die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die für die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen gelten, auch für Personen, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben.
Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 schließen gegebenenfalls das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62 . vom 19. Oktober 2005 mit ein.