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Nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben. Nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union haben die Organe der Union loyal zusammenzuarbeiten. Nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) verpflichtet, mit nationalen Behörden und Einrichtungen und mit anderen Behörden und Einrichtungen der Union zusammenzuarbeiten.
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen.…
Insbesondere ist die EZB zur Interaktion mit nationalen Behörden und Einrichtungen, mit Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, mit relevanten…
Nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr alle…
Damit die EZB ihre Verpflichtung aus Artikel 3 erfüllen und die ihr nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, muss…
Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verweist auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, nach dem sich die Union und die…
Wird die EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von nationalen zuständigen Behörden oder nationalen benannten Behörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.