Erwägungsgrund 2 32023D2172BESCHLUSS (EU) 2023/2172 DES RATES vom 28. September 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Anhangs I und die Aufnahme einer Präzisierung in Anhang IV des Abkommens zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Abkommen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/219 des Rates geschlossen und trat am 1. Januar 2020 in Kraft.
Art. 2 32020D0264BESCHLUSS (EU) 2020/264 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Art. 2 32019D0852BESCHLUSS (EU) 2019/852 DES RATES vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 26. Januar 2020.
Art. 2 32020D1736BESCHLUSS (EU) 2020/1736 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 12. November 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/298 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/56)
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 31. Dezember 2020.
Art. 2 32020D1076BESCHLUSS (EU) 2020/1076 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2020 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Portugal, Spanien, Italien und Österreich
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 18. Juni 2020.
Art. 2 32020D1735BESCHLUSS (EU) 2020/1735 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 12. November 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2020/55)
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 31. Dezember 2020.