Erwägungsgrund 3 32023D2099BESCHLUSS (EU) 2023/2099 DER KOMMISSION vom 28. September 2023 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2022/850 sollte daher bestätigt werden.
Erwägungsgrund 1 32022D1928Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 teilte Irland gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 förmlich seinen Wunsch mit, die Verordnung (EU) 2022/585 anzunehmen und…
Erwägungsgrund 4 32023D2099BESCHLUSS (EU) 2023/2099 DER KOMMISSION vom 28. September 2023 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) (Text von Bedeutung für den EWR)
Damit Irland die Verordnung (EU) 2022/850 so bald wie möglich anwenden kann, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten —
Erwägungsgrund 3 32022D1437BESCHLUSS (EU) 2022/1437 DER KOMMISSION vom 30. August 2022 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2260 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Ersetzung der Anhänge A und B
Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2260 sollte daher bestätigt werden.
Erwägungsgrund 4 32022D1437BESCHLUSS (EU) 2022/1437 DER KOMMISSION vom 30. August 2022 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2260 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Ersetzung der Anhänge A und B
Damit Irland die Verordnung (EU) 2021/2260 so bald wie möglich anwenden kann, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten —
Erwägungsgrund 5 32020D1730BESCHLUSS (EU) 2020/1730 DER KOMMISSION vom 18. November 2020 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2017/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
Damit Irland die Verordnung (EU) 2017/1954 so bald wie möglich anwenden kann, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten —