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In Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates wird auf die technischen Vorschriften für Fahrzeuge als diejenigen verwiesen, die im ES-TRIN 2021/1 festgelegt sind. Die Kommission ist befugt, diese Bezugnahme in Anhang II der genannten Richtlinie im Hinblick auf die neueste Ausgabe des ES-TRIN zu aktualisieren und deren Geltungsbeginn festzulegen. Folglich wird der ES-TRIN 2023/1 Auswirkungen auf die Richtlinie (EU) 2016/1629 haben.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Anpassung von Anhang II, um unverzüglich die Bezugnahme auf die jeweils neueste Ausgabe des…
Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates verweist unmittelbar darauf, dass es sich bei den technischen Vorschriften für…
Es ist angebracht, den im Namen der Union im CESNI zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der ES-TRIN Standard 2021/1 den Inhalt des Unionsrechts,…
Mit der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates , wird die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit…
Folglich wird der ES-TRIN-Standard 2017/1 Auswirkungen auf die Richtlinie (EU) 2016/1629 haben.
In der Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments des Rates über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.