Erwägungsgrund 2 32022D1967
Die restriktiven Maßnahmen des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 gelten bis zum 31. Oktober 2022. Auf Grundlage einer Überprüfung dieses Beschlusses sollten diese restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2023 verlängert werden.