Erwägungsgrund 7 32022D2249Der Beschluss (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 6 32022D2249Um die Angleichung an die Bestimmungen der Leitlinie (EU) 2022/2250 (EZB/2022/39) zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss unverzüglich in Kraft…
Erwägungsgrund 4 32023D0055BESCHLUSS (EU) 2023/55 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) und zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1521 zu vorübergehenden Anpassungen der Verzinsung bestimmter nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30) (EZB/2022/47)
Der Beschluss (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30) wird bis zum 30. April 2023 in Kraft bleiben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses…
Erwägungsgrund 6 32023D0055BESCHLUSS (EU) 2023/55 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) und zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1521 zu vorübergehenden Anpassungen der Verzinsung bestimmter nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30) (EZB/2022/47)
Daher sollten der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) und der Beschluss (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30) entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 8 32022D1921BESCHLUSS (EU) 2022/1921 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. September 2022 zur Methode für die Berechnung von Sanktionen bei zur Last gelegten Übertretungen statistischer Berichtspflichten (EZB/2022/32)
Zur Sicherstellung einer kohärenten Anwendung harmonisierter Regelungen sollte das Datum, ab dem die NZBen und die EZB den vorliegenden Beschluss befolgen…
Erwägungsgrund 7 32021D0752BESCHLUSS (EU) 2021/752 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/21)
Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) ist daher entsprechend zu ändern —