Art. 2 32022D2255
(1)
Eine eingehende Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Kosteneffizienzziele eingeleitet.
(2)
Zur Unterstützung der weiteren Bewertung der in Artikel 1 genannten Leistungsziele übermitteln Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande auf Anfrage der Kommission relevante zusätzliche Daten und Informationen zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Elementen.