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Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr — unmittelbar oder mittelbar — von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihr Hoheitsgebiet oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach beziehungsweise an Haiti sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
Es ist verboten,
technische Hilfe, Ausbildung, Vermittlungsdienste oder andere Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern unmittelbar oder mittelbar für Haiti zu erbringen;
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Ausbildung, Vermittlungsdienste oder andere Unterstützung unmittelbar oder mittelbar an Haiti bereitzustellen.
Die Mitgliedstaaten überprüfen in Abstimmung mit ihren nationalen Behörden und nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Haiti, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Artikel verboten ist.
Die Mitgliedstaaten unterrichten den durch Ziffer 19 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) rechtzeitig über Fälle von Verstößen gegen die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Die Mitgliedstaaten legen dem Sanktionsausschuss auch einen schriftlichen Bericht über jede Beschlagnahme von Gütern infolge einer nach Absatz 3 durchgeführten Überprüfung vor.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über angemessene Kennzeichnungs- und Aufzeichnungsmaßnahmen für die Rückverfolgung von Waffen im Einklang mit den internationalen und regionalen Instrumenten, deren Vertragsparteien sie sind, verfügen, und prüfen, wie Nachbarländer — gegebenenfalls und auf deren Anfrage — am besten bei der Verhütung und Aufdeckung des unerlaubten Handels und der Umlenkung unter Verstoß gegen die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Maßnahmen unterstützt werden können.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für
die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, Vermittlungsdiensten, anderer Unterstützung oder Personal oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an oder durch die Vereinten Nationen oder eine von den Vereinten Nationen genehmigte Mission oder an eine unter dem Befehl der Regierung Haitis tätige Sicherheitseinheit, die zur Nutzung durch diese Stellen oder in Abstimmung mit diesen und ausschließlich zur Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti bestimmt sind;
die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, Vermittlungsdiensten, anderer Unterstützung oder Personal oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an Haiti, wie vom Sanktionsausschuss vorab genehmigt, um die Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti zu fördern;
die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät an Haiti, das ausschließlich zu humanitären oder Schutzzwecken bestimmt ist, oder die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, Vermittlungsdienste oder anderer Unterstützung oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, wenn sie der Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti dienen.
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