Erwägungsgrund 2 32022D2391
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens hat der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) zur Anwendung des Übereinkommens Entscheidungen zu treffen und Empfehlungen abzugeben.