Erwägungsgrund 7 32022D2450BESCHLUSS (EU) 2022/2450 DES RATES vom 8. Dezember 2022 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Tunesiens zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.
Erwägungsgrund 7 32017D2424BESCHLUSS (EU) 2017/2424 DES RATES vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Chiles, Islands und der Bahamas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.
Erwägungsgrund 7 32017D2462BESCHLUSS (EU) 2017/2462 DES RATES vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung Luxemburgs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.
Erwägungsgrund 7 32017D2463BESCHLUSS (EU) 2017/2463 DES RATES vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung Kroatiens, der Niederlande, Portugals und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt San Marinos zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.
Erwägungsgrund 7 32017D2464BESCHLUSS (EU) 2017/2464 DES RATES vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.
Erwägungsgrund 7 32021D2207BESCHLUSS (EU) 2021/2207 DES RATES vom 9. Dezember 2021 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Boliviens zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die den Beitritt angenommen haben.