Erwägungsgrund 2 32022D2546
In Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank wird der „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ definiert und auf Anhang I des genannten Beschlusses verwiesen, in dem der seit dem 1. Februar 2020 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt wird. Angesichts der Einführung des Euro durch Kroatien am 1. Januar 2023 werden neue Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem genannten Datum gelten. Daher ist es erforderlich, den Beschluss EZB/2010/29 zu ändern, damit der ab dem 1. Januar 2023 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann —