Erwägungsgrund 3 32018D1867BESCHLUSS (EU) 2018/1867 DES RATES vom 26. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Omnibus II) zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32021D1739BESCHLUSS (EU) 2021/1739 DES RATES vom 23. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu vertretenden Standpunkt (Programm Kreatives Europa) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32023D0925BESCHLUSS (EU) 2023/925 DES RATES vom 24. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (EASA-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.
Erwägungsgrund 6 32021D1113BESCHLUSS (EU) 2021/1113 DES RATES vom 28. Juni 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32023D0272BESCHLUSS (EU) 2023/272 DES RATES vom 30. Januar 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32019D0380BESCHLUSS (EU) 2019/380 DES RATES vom 4. März 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.