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Gemäß Artikel 542 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) legt Titel III von Teil Drei (ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER POLIZEI UND JUSTIZ IN STRAFRECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN) des Handels- und Kooperationsabkommens Vorschriften fest, nach denen Fluggastdatensätze (Passenger Name Record, im Folgenden „PNR-Daten“) für Flüge zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt und von dieser verarbeitet und verwendet werden dürfen, und sieht diesbezüglich besondere Garantien vor.
In dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich…
In Teil Drei Titel III des Handels- und Kooperationsabkommens sind Vorschriften festgelegt, nach denen PNR-Daten für Flüge zwischen der Union und dem…
Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, das das Vereinigte Königreich die PNR-Daten von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Land…
Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass das Vereinigte Königreich die PNR-Daten von Fluggästen nach deren Abflug aus dem…
Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass das Vereinigte Königreich für einen Übergangszeitraum vorübergehend von Absatz 4…
Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Übermittlung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.