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Nach Artikel 752 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erstellt der durch Artikel 7 Absatz 1 dieses Abkommens eingerichtete Partnerschaftsrat eine Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts zu sein. Diese Liste umfasst drei Teillisten: eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird; eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigten Königreich“) erstellt wird und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen.
Nach Artikel 752 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erstellt der Partnerschaftsrat eine Liste von Personen, die willens und in der Lage sind,…
Auf der Grundlage der Vorschläge der Union und des Vereinigten Königreichs ist es zweckmäßig, dass sich der Partnerschaftsrat auf die zwei Teillisten von sechs…
Auf der Grundlage der Vorschläge der Union und des Vereinigten Königreichs einigt sich der Partnerschaftsrat auf eine Teilliste von acht Personen für das Amt…
Gemäß Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens setzt sich die Liste der Schiedsrichter aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und…
Artikel 196 Absatz 1 legt fest, dass sich die Liste der Schiedsrichter aus drei Teillisten mit jeweils fünf Personen zusammenzusetzen hat: Eine Teilliste für…
Gemäß Artikel 196 Absatz 1 des Abkommens muss der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Kooperationsausschuss“) nach Artikel 269…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.