Erwägungsgrund 1 32019D1736
Nach Artikel 339 Absatz 1 des umfassenden und verstärkten Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) muss der gemäß Artikel 363 des Abkommens eingesetzte Partnerschaftsausschuss eine Liste von mindestens 15 Personen aufstellen, die willens und in der Lage sind, in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter (im Folgenden „Liste der Schiedsrichter“) zu dienen.