Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 741 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind alle Schiedsrichter Personen, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für hohe richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie verfügen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel, einschließlich in spezifischen Fragen, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII oder Teil Zwei Teilbereich Sechs des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, oder in Rechtsfragen sowie in allen anderen Fragen, die unter dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen fallen, und — im Falle eines Vorsitzenden — auch Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren besitzen.
Gemäß Artikel 741 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind alle Schiedsrichter Personen, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die…
Gemäß Artikel 221 des Abkommens wird eine Liste von 15 Personen, die über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen…
In Artikel 304 Absätze 1 und 4 des Übereinkommens wird festgelegt, dass der Handelsausschuss eine Liste von 25 Personen aufstellt, die als Schiedsrichter…
Der Handelsausschuss legt auf seiner ersten Sitzung eine Liste von 25 Personen fest, die als Schiedsrichter fungieren sollen, und zusätzliche Listen von 12…
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck — Schiedsrichter: ein Mitglied eines nach Artikel 71 des Abkommens…
Nach Artikel 752 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erstellt der Partnerschaftsrat eine Liste von Personen, die willens und in der Lage sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.