Erwägungsgrund 1 32022D0310
Die Verzinsung von bestimmten Einlagen öffentlicher Einrichtungen der Union, die bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, — mit Ausnahme solcher Einlagen, die von Negativzinsen ausgenommen sind, — gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) sollte an die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte gemäß der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) angeglichen werden, um eine konsistente Verzinsung vergleichbarer Einlagen im gesamten Eurosystem zu gewährleisten. Der vorliegende Beschluss sollte ab dem 4. April 2022 gelten, damit die jeweiligen vertraglichen Regelungen zwischen der EZB und den öffentlichen Einrichtungen der Union entsprechend angepasst werden können.