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Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 4f wird folgender Artikel eingefügt: (1) Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang IX aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind. (2) Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang IX aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.“
Der Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses wird dem Beschluss 2014/512/GASP als Anhang IX angefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.