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Insbesondere ist Folgendes angebracht: Verbot der Notierung von Aktien belarussischer Staatsunternehmen an Handelsplätzen der Union und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen; Einschränkung der Kapitalzuflüsse aus Belarus in die Union; Verbot von Transaktionen mit der belarussischen Zentralbank; Einschränkung der Erbringung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr für bestimmte belarussische Kreditinstitute und deren belarussische Tochterunternehmen. Ferner ist es angebracht, Verpflichtungen für den Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum in Bezug auf das Verbot des Überflugs hinzuzufügen.
Angesichts der ernsten Lage erscheint es notwendig, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Daher werden mit dem Beschluss (GASP) 2022/399 die bestehenden finanziellen…
Bestehende finanzielle Restriktionen, insbesondere was den Zugang bestimmter russischer Einrichtungen zu den Kapitalmärkten betrifft, sollten ausgeweitet…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: (1) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der belarussischen…
Des Weiteren sollten gegen die belarussische Regierung und gegen belarussische staatseigene Finanzinstitute und Unternehmen Beschränkungen betreffend den Zugang…
Angesichts der sehr ernsten Lage sollte die Liste der belarussischen Kreditinstitute und ihrer belarussischen Tochtergesellschaften, die restriktiven Maßnahmen…
Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.