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Gemäß Artikel 6 und Artikel 168 Absatz 5 AEUV sollten mit der Tätigkeit der Union im Bereich des Schutzes und der Verbesserung der menschlichen Gesundheit, auch zur Bekämpfung weit verbreiteter schwerer grenzüberschreitender Krankheiten sowie zur Beobachtung, frühzeitigen Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt, koordiniert oder ergänzt werden.
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Beobachtung der Auswirkungen einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr auf die Bereitstellung und…
In Artikel 168 AEUV ist vorgesehen, dass die Union unter uneingeschränkter Wahrung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer…
Im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung ergänzt die Tätigkeit der Union die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der…
Gemäß Artikel 168 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Union und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit…
Gemäß den Artikeln 9 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen…
Gemäß den Artikeln 9 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.