Erwägungsgrund 3 32022D0457
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/691 kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % seines jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/691 kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % seines jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.