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Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses fünf Jahre; eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Damit die Sachkenntnis innerhalb des Ausschusses erhalten bleibt, werden abwechselnd drei beziehungsweise zwei Mitglieder ersetzt.