Art. 2 32022D0568BESCHLUSS (EU) 2022/568 DES RATES vom 4. April 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen zu vertretenden Standpunkt
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32022D0967BESCHLUSS (EU) 2022/967 DES RATES vom 13. Juni 2022 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Annahme der Agenda der Europäischen Union zur Assoziierung der Republik Moldau zu vertretenden Standpunkts
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32022D0574BESCHLUSS (GASP) 2022/574 DES RATES vom 7. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32022D0573BESCHLUSS (GASP) 2022/573 DES RATES vom 7. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/538 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32022D0550BESCHLUSS (EU) 2022/550 DES RATES vom 17. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung von Schwellenwerten für Quecksilberabfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32021D0592BESCHLUSS (EU) 2021/592 DES RATES vom 7. April 2021 über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — eines Vorschlags zur Aufnahme von Chlorpyrifos in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.