Erwägungsgrund 3 32022D1952BESCHLUSS (EU) 2022/1952 DES RATES vom 13. Oktober 2022 über den im Namen der Union in dem mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Weinen und Spirituosen im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Sonderausschusses zu vertretenden Standpunkt
Gemäß dem Abkommen gibt sich der Sonderausschuss eine Geschäftsordnung.
Erwägungsgrund 4 32015D0178BESCHLUSS (EU) 2015/178 DES RATES vom 27. Januar 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse zu vertreten ist
Nach Artikel 200 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens gibt sich der Zollunterausschuss eine Geschäftsordnung.
Erwägungsgrund 3 32015D0178BESCHLUSS (EU) 2015/178 DES RATES vom 27. Januar 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse zu vertreten ist
Nach Artikel 200 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens gibt sich der Zollunterausschuss eine Geschäftsordnung —
Erwägungsgrund 2 32022D0568Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen wurde gemäß Artikel 50 Absatz 1 des Abkommens eingesetzt.
Erwägungsgrund 3 32022D1976BESCHLUSS (EU) 2022/1976 DES RATES vom 17. Oktober 2022 über den im Namen der Union in dem durch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens kann sich der Handelsausschuss eine Geschäftsordnung geben.
Erwägungsgrund 5 32011D0722BESCHLUSS DES RATES vom 27. Oktober 2011 über den Standpunkt der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Aufstellung einer Liste mit 15 Schiedsrichtern (2011/722/EU)
In Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Handelsausschuss eine Geschäftsordnung geben kann.