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Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates muss der Bericht über die Lage der Energieunion Angaben zu den Fortschritten der Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger, enthalten. Gemäß Artikel 17 derselben Verordnung muss die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für die Energieunion Durchführungsrechtsakte erlassen, auch zur Festlegung einer Methode für die Berichterstattung über die schrittweise Abschaffung der Energiesubventionen, insbesondere für fossile Brennstoffe. Zudem soll die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse einer laufenden Studie die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, andere umweltschädlich wirkende Subventionen schrittweise abzuschaffen.
Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausschusses für die Energieunion Durchführungsrechtsakte, um Struktur,…
Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Fortschrittsbericht als Anhang des…
Im Rahmen ihres gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Berichts über die Lage der Energieunion berichtet die Kommission im Einklang mit…
Artikel 52 erhält folgende Fassung: „Artikel 52 Berichterstattung Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem…
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausschusses für die…
Angesichts der im Übereinkommen von Paris eingegangenen internationalen Verpflichtungen sollten die Mitgliedstaaten über Maßnahmen berichten, die sie ergriffen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.