Art. 2 32022D0635BESCHLUSS (GASP) 2022/635 DES RATES vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1869 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32022D0668BESCHLUSS (GASP) 2022/668 DES RATES vom 21. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/2032 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der im Rahmen der Ausbildungsmission der EU in Mosambik ausgebildeten militärischen Einheiten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32021D1855BESCHLUSS (EU) 2021/1855 DES RATES vom 18. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon bis zur Annahme neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch den Assoziationsrat zu vertreten ist
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32022D0638BESCHLUSS (GASP) 2022/638 DES RATES vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32022D0637BESCHLUSS (GASP) 2022/637 DES RATES vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32022D0636BESCHLUSS (GASP) 2022/636 DES RATES vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.