Erwägungsgrund 13 32023D0436BESCHLUSS (EU) 2023/436 DES RATES vom 14. Februar 2023 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität über eine verstärkte Zusammenarbeit und die Weitergabe elektronischen Beweismaterials zu ratifizieren
Die Union kann das Protokoll nicht ratifizieren, da nur Staaten Vertragsparteien sein können.
Erwägungsgrund 5 32015D2037BESCHLUSS (EU) 2015/2037 DES RATES vom 10. November 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Sozialpolitik im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren
Die Union kann das Protokoll nicht ratifizieren, da nur Staaten Parteien des Protokolls sein können.
Erwägungsgrund 5 32015D2071BESCHLUSS (EU) 2015/2071 DES RATES vom 10. November 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Artikel 1 bis 4 des Protokolls im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren
Die Union kann das Protokoll nicht ratifizieren, da nur Staaten Parteien des Protokolls sein können.
Erwägungsgrund 7 32019D0682BESCHLUSS (EU) 2019/682 DES RATES vom 9. April 2019 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zu ratifizieren
Die Union kann das Änderungsprotokoll nicht unterzeichnen oder ratifizieren, da im Übereinkommen Nr. 108 nur Staaten Vertragsparteien sind.
Erwägungsgrund 8 32015D0799BESCHLUSS (EU) 2015/799 DES RATES vom 18. Mai 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen zu werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Union kann nicht Vertragspartei des Übereinkommens werden, da nur Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens sein können.
Erwägungsgrund 6 32010D0321BESCHLUSS DES RATES vom 7. Juni 2010 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2007 (Übereinkommen Nr. 188) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (2010/321/EU)
Die Union kann das Übereinkommen nicht ratifizieren, da nur Staaten Parteien des Übereinkommens sein können.