Erwägungsgrund 1 32022D0735
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2001/79/GASP wird der Vorsitzende des Militärausschusses der Europäischen Union (im Folgenden „Militärausschuss“) vom Rat auf Empfehlung des auf Ebene der Generalstabschefs zusammentretenden Militärausschusses ernannt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 jenes Beschlusses beträgt die Amtszeit des Vorsitzenden des Militärausschusses drei Jahre, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.