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Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2001/79/GASP wird der Vorsitzende des Militärausschusses der Europäischen Union (im Folgenden „Militärausschuss“) vom Rat auf Empfehlung des auf Ebene der Generalstabschefs zusammentretenden Militärausschusses ernannt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 jenes Beschlusses beträgt die Amtszeit des Vorsitzenden des Militärausschusses drei Jahre, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2001/79/GASP wird der Vorsitzende des Militärausschusses der Europäischen Union (im Folgenden „Militärausschuss“) vom…
Gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2001/79/GASP wird der Vorsitzende des Militärausschusses vom Rat auf Empfehlung des auf Ebene der Generalstabschefs…
Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten entsandten Mitglieder. Der Vorsitzende kann…
Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten entsandten Mitglieder. Der Vorsitzende kann…
Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine nicht verlängerbare Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten. Der/die…
Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden unter den von der Kommission ernannten Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre; eine einmalige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.