Art. 2 32022D0762Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglied der Pariser Vereinbarung sind und gemeinsam im Interesse…
Art. 2 32015D0873BESCHLUSS (EU) 2015/873 DES RATES vom 18. Mai 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 48. Tagung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkts
Die in Artikel 1 festgelegten, im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte werden von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die durch die Pariser…
Erwägungsgrund 10 32020D1421BESCHLUSS (EU) 2020/1421 DES RATES vom 1. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt
Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten der Union vertreten werden, die Vertragsparteien des ADR und des ADN sind und gemeinsam im Interesse der…
Erwägungsgrund 22 32021D0121BESCHLUSS (EU) 2021/121 DES RATES vom 28. Januar 2021 über den im Namen der Europäischen Union in Beantwortung des Rundschreibens der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bezüglich Änderung 28 zu Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu vertretenden Standpunkt
Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten vertreten werden.
Erwägungsgrund 9 32020D0372BESCHLUSS (EU) 2020/372 DES RATES vom 27. Februar 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Bezug auf die Annahme von Änderungsanträgen zu den Anhängen 1, 3, 4, 6, 10, 11, 13, 14, 15, 16 und 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu vertretenden Standpunkt
Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen werden, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam handeln —
Erwägungsgrund 13 32021D0430BESCHLUSS (EU) 2021/430 DES RATES vom 5. März 2021 über im Namen der Europäischen Union auf dem 14. Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege vom 7. bis 12. März 2021 in Kyoto (Japan) zur Erklärung von Kyoto „Die Verbrechensverhütung, die Strafrechtspflege und die Rechtsstaatlichkeit voranbringen: Auf dem Weg zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ zu vertretenden Standpunkt
Der Standpunkt der Union sollte von ihren Mitgliedstaaten, die an dem Kongress teilnehmen, einvernehmlich vorgetragen werden. Getreu der Verpflichtung zur…