Erwägungsgrund 5 32022D0793
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027 die Grundlage für die Programmplanung des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt bilden wird.