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Im Einklang mit dem Grundsatz der Freiheit der Durchfuhr sollte das Verbot des Erwerbs, der Einfuhr und der Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von bestimmten Erdölerzeugnissen aus Russland den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe solcher Waren, die ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur durch Russland durchgeführt werden, nicht berühren. Insbesondere sollte das Verbot nicht gelten, wenn in der Zollanmeldung Russland als Ausfuhrstaat angegeben wird, jedoch ein Drittstaat als Ursprungsland des Rohöls bzw. der anderen Erdölerzeugnisse angegeben wird.
Im Einklang mit dem Grundsatz der Freiheit der Durchfuhr sollte das Verbot des Erwerbs, der Einfuhr und der Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg…
nicht für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen, wenn diese Waren ihren…
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Rohöl, das auf dem Seeweg befördert wird, und für Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, wenn diese Güter ihren Ursprung in…
nicht für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, wenn diese…
nicht für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII dieses…
nicht für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, wenn diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.