Art. 4p 32014D0512
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern mit oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, zu erbringen, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen.
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bis zum
5. Dezember 2022 im Falle von Rohöl des KN-Codes 270900 ,
5. Februar 2023 im Falle von Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710 .
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Zahlung von Versicherungsleistungen nach dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 270900 oder nach dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 auf der Grundlage von Versicherungsverträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht.
Es ist verboten, ab dem 5. Dezember 2022 Rohöl des KN-Codes 270900 oder ab dem 5. Februar 2023 Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 , die in Anhang XIII dieses Beschlusses aufgeführt sind und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, mit Drittländern zu handeln, in diese zu vermitteln oder in diese zu befördern, auch nicht durch Umladungen zwischen Schiffen.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels gelten für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht für die Beförderung von Erzeugnissen des KN-Codes 270900 , die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern
die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens der genannten Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geschlossen wurde; und
der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Preis liegt.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels gelten für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens jedes Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des vorliegenden Beschlusses nicht für die Beförderung von Erzeugnissen des KN-Codes 2710 , die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern
die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens jedes Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des vorliegenden Beschlusses geschlossen wurde; und
der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XI festgelegten Preis liegt.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht Auf der Grundlage vollständiger Abstimmung innerhalb und der Berücksichtigung der Gespräche im Rahmen der Koalition für eine Preisobergrenze sowie der G7 entscheidet der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters unverzüglich über die Anwendung der Ausnahme von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 4 in Bezug auf Rohöl oder Erdölerzeugnisse, die unter der Preisobergrenze gehandelt werden.
ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 270900 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, sofern der Einkaufspreis je Barrel für dieses Erzeugnis den Preis gemäß Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht übersteigt,
ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 , die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis je Barrel für diese Erzeugnisse die Preise gemäß Anhang XI des vorliegenden Beschlusses nicht übersteigt,
für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
für die Beförderung der in Anhang XII dieses Beschlusses aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung,
ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 270900 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegten Preis erworben wurde, das vor dem 5. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wird,
ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 , die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegten jeweiligen Preis erworben wurden, die vor dem 5. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen werden.
In Anwendung von Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe a erheben Dienstleister, die keinen Zugang zu dem Kaufpreis pro Barrel für die betreffenden Erzeugnisse gemäß Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Bezug auf Rohöl des KN-Codes 270900 sowie Anhang XI des vorliegenden Beschlusses in Bezug auf Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 haben, für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII, die ab dem 20. Februar 2024 verladen werden, aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten, die von Wirtschaftsbeteiligten in der weiter vorgelagerten Lieferkette von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen bereitgestellt werden. Diese aufgeschlüsselten Preisinformationen werden den Gegenparteien und den zuständigen Behörden auf Anfrage für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels zur Verfügung gestellt.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht
für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
für die Beförderung der in Anhang XII Teil A aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung.
Ab dem 1. Januar 2027 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 für Erdgaskondensat der KN-Unterposition 27090010 , das aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammt.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
Für den Fall, dass ein Schiff nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse nach Absatz 4 befördert hat und der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, dass dieses Rohöl oder diese Erdölerzeugnisse zu einem höheren Preis als dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen solchen Kauf in Anhang XI festgelegten Preis erworben wurden, ist es verboten, während eines Zeitraums von 90 Tagen ab dem Tag der Entladung der zu einem Preis oberhalb der Preisgrenze erworbenen Fracht die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen nach Absatz 4, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, durch dieses Schiff zu erbringen.
Der Rat ändert einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters mit Unterstützung der Kommission
Anhang XI auf der Grundlage der von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preise;
Anhang XII auf der Grundlage objektiver Auswahlkriterien, die von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbart werden, um bestimmte Energieprojekte, die für die Energieversorgungssicherheit bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, auszunehmen.
Die Verbote nach den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses unterrichtet wurde.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über festgestellte Verstöße oder Umgehungen der in diesem Artikel genannten Verbote.Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der Maßnahme.
Die Ölpreisobergrenze wird gemäß einem in der Verordnung (EU) 2025/1495 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Mechanismus berechnet und regelmäßig bewertet; demnach ist die Kommission verpflichtet,
die russischen Rohölpreise auf der Grundlage von Preisbewertungen zu überwachen, die von den zugelassenen Meldestellen vorgelegt werden;
auf der Grundlage dieser Daten den durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, beginnend am 15. Juli 2025 , und danach alle sechs Monate für einen äquivalenten Zeitraum von 22 Wochen zu berechnen;
eine Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis zu veröffentlichen und
Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 am 15. Januar 2026 und danach alle sechs Monate zu ändern. Um die Ziele der Preisobergrenze weiterhin wirksam zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, wird die Preisobergrenze in Höhe dieses durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl abzüglich 15 % festgesetzt. Weicht der neu berechnete Preis um höchstens 5 % von der geltenden Preisobergrenze ab, wird die Preisobergrenze nicht geändert.
Die Verpflichtung der Kommission gemäß Absatz 12 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis und der Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, wird ab dem 24. Juli 2026 bis zum 14. Juli 2027 ausgesetzt.
Bis zum 15. Januar 2027 berechnet die Kommission auf der Grundlage der von den zugelassenen Meldestellen vorgelegten Preisbewertungen den durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen ab dem 25. Juni 2026 und teilt dem Rat den neu berechneten Preis mit.Auf der Grundlage des Berichts der Kommission überprüft der Rat die Preisobergrenze und kann auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters und der Kommission die Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beschließen. Die geänderte Preisobergrenze gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens dieser Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 folgt.Liegt kein Beschluss durch den Rat vor, bleibt die geltende Preisobergrenze in Kraft.Ab dem 15. Juli 2027 wird die Anwendung des Verfahrens zur Änderung der Ölpreisobergrenze gemäß Absatz 12 des vorliegenden Artikels wieder aufgenommen.