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Um die reibungslose Umsetzung des Artikels 1j des Beschlusses 2014/512/GASP zu gewährleisten, ist es angezeigt, die in den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels vorgesehene Frist für die Einstellung von Tätigkeiten vom 10. Mai 2022 bis zum 5. Juli 2022 zu verlängern.
Um die reibungslose Umsetzung des Artikels 5m der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu gewährleisten, ist es angezeigt, die in den Absätzen 2 und 3 des genannten…
Der Rat hat am 7. Juni 2021 den Beschluss (GASP) 2021/919 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 angenommen, mit dem die Umsetzungsfrist für die in…
Der Beschluss (GASP) 2019/797 gilt bis zum 18. Mai 2021. Nach einer Überprüfung dieses Beschlusses sollten die darin festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum…
Der Beschluss (GASP) 2021/1277 gilt bis zum 31. Juli 2022. Auf der Grundlage einer Überprüfung jenes Beschlusses sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31.…
Der Rat hat am 6. Dezember 2021 den Beschluss (GASP) 2021/2161 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2018/1788 geändert und der Durchführungszeitraum für die…
Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP sollten die darin festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2022 verlängert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.