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Auf ihrer 15. Tagung im Juni 2022 hat die Konferenz der Vertragsparteien einen von der Russischen Föderation vorgelegten Vorschlag für Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens geprüft. Nach diesem Vorschlag soll eine Frist von 30 Tagen festgesetzt werden, innerhalb derer ein Einfuhrstaat demjenigen Staat, der eine Verbringung notifiziert, antworten muss, und außerdem soll eine als redaktionell bezeichnete Änderung vorgenommen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien beschloss, die Prüfung dieses Vorschlags auf die nächste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertagen.
Die Konferenz der Vertragsparteien wird den Vorschlag der Russischen Föderation zur Änderung von Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens auf ihrer 15. Tagung im…
Die Konferenz der Vertragsparteien kann solche Änderungen auf ihrer 14. Tagung vom 23. bis 28. Oktober 2023 annehmen. Das Sekretariat des Übereinkommens hat den…
Die Konferenz der Vertragsparteien kann solche Änderungen auf ihrer 13. Tagung, welche vom 15. bis 22. Februar 2020 stattfinden wird, annehmen. Das Sekretariat…
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 des Übereinkommens sollte der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor…
Die Konferenz der Vertragsparteien soll auf ihrer 13. Tagung vom 15. bis 22. Februar 2020 Beschlüsse über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens annehmen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Nachprüfung gemäß Artikel 2d Absatz 1 innerhalb der folgenden Fristen beantragt werden muss: a) vor Ablauf von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.