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Artikel 46 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat, der sich an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) beteiligen möchte, dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) seine entsprechende Absicht mitzuteilen hat.
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden…
Der Rat gewährleistet im Rahmen von Artikel 46 Absatz 6 EUV die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit der SSZ. Der Hohe Vertreter trägt ebenfalls zu diesen…
Sofern der Rat gemäß Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV und gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte…
Am 23. März 2023 erhielten der Rat und der Hohe Vertreter gemäß Artikel 46 Absatz 3 EUV eine Mitteilung von Dänemark, dass es beabsichtige, sich an der SSZ zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.