Art. 1 32023D0105
Die Investitionszuschüsse, die das Departement Oise, der Gemeindeverband Beauvaisis und die Region Picardie der Industrie- und Handelskammer von Oise 2001 in Höhe von 1110669 EUR und 2006 in Höhe von 567782 EUR gewährten, um die Kosten des Flughafens Beauvais im Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben zu decken, sowie die Investitionszuschüsse, die der Betreibergesellschaft Société Aéroportuaire de Gestion et d'Exploitation de Beauvais 2008 in Höhe von 14,5 Mio. EUR vom Zweckverband Syndicat mixte de l'aéroport de Beauvais-Tillé gewährt wurden, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Die Investitionszuschüsse, die das Departement Oise, der Gemeindeverband Beauvaisis und die Region Picardie der Industrie- und Handelskammer von Oise 2001 in Höhe von 3,20 Mio. EUR und 2006 in Höhe von 6,23 Mio. EUR gewährten, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese staatlichen Beihilfen wurden von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unzulässigerweise gewährt.
Die der Industrie- und Handelskammer von Oise gewährten Betriebszuschüsse sowie die Liquiditätsvorschüsse, die die Hauptsparte der Industrie- und Handelskammer von Oise ihrer Flughafensparte vor dem 12. Dezember 2000 gewährte, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Die Liquiditätsvorschüsse, die die Hauptsparte der Industrie- und Handelskammer von Oise ihrer Flughafensparte zwischen 2001 bis 2004 gewährte, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese staatlichen Beihilfen wurden von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unzulässigerweise gewährt.
Die teilweise Übernahme der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Plans zur touristischen Entwicklung durch den Zweckverband Syndicat mixte de l’aéroport de Beauvais-Tillé stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Die in den Absätzen 2 und 4 genannten staatlichen Beihilfen sind nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.