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Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und zur Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurs zu vertreten ist, ist in dem Entwurf des Beschlusses des Sonderausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, ausgeführt.
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