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Dieser Beschluss betrifft die Bestimmungen des Übereinkommens nur, soweit sie auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union anwendbar sind. Er betrifft nicht die Bestimmungen des Übereinkommens zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zu Asyl oder zum Verbot der Zurückweisung, die Gegenstand eines gesonderten Ratsbeschlusses sind; dieser wird parallel zu diesem Beschluss angenommen werden.