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Dieser Beschluss betrifft nur Artikel 60 und Artikel 61 des Übereinkommens. Er betrifft nicht die Bestimmungen des Übereinkommens zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die Gegenstand eines gesonderten Ratsbeschlusses über die Unterzeichnung sind, der parallel zu diesem Beschluss angenommen wird.
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen in den Mitgliedstaaten,…
Dieser Beschluss betrifft die Bestimmungen des Übereinkommens zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insoweit jene Bestimmungen sich auf gemeinsame…
Dieser Beschluss berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsakten der Europäischen Union über die Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung…
Dieser Beschluss gilt nicht für zwischenstaatliche Abkommen, die in ihrer Gesamtheit bereits Gegenstand anderer spezieller Notifizierungsverfahren nach dem…
Die Artikel 14, 16, 26, 29 und 30 des Protokolls betreffen die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten und fallen daher in…
Beschluss (EU) 2016/1749 des Rates , der parallel zu dem vorliegenden gesonderten Beschluss angenommen wurde, betrifft den Abschluss — im Namen der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.