Erwägungsgrund 4 32023D1094
Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass zwischen der Regierung der Russischen Föderation und führenden, in Russland tätigen Geschäftsleuten eine Beziehung zum beiderseitigen Nutzen und zur gegenseitigen Unterstützung besteht. So gestattete die Regierung der Russischen Föderation insbesondere prominenten russischen Geschäftsleuten systematisch, durch die Ausbeutung natürlicher und anderer öffentlicher Ressourcen Reichtum anzuhäufen. Angesichts dieser wechselseitigen Abhängigkeit zwischen führenden Geschäftsleuten und der Regierung der Russischen Föderation gelangt der Rat zu der Auffassung, dass die Benennungskriterien auch für führende Geschäftsleute gelten sollten, die in einem beliebigen russischen Wirtschaftszweig tätig sind. Darüber hinaus ist der Rat der Auffassung, dass die Benennungskriterien dahin gehend erweitert werden sollten, dass gegebenenfalls Geschäftsleute in die Liste aufgenommen werden können, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation als wesentliche Einnahmequelle dienen, um so den Druck auf die Regierung der Russischen Föderation, ihren Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beenden, zu erhöhen.