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Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Ziel Die EUBAM Libyen trägt dazu bei, die Kapazitäten der zuständigen libyschen Behörden und Stellen auszubauen, um die Landesgrenzen zu schützen, grenzüberschreitende Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Migrantenschleusung, zu bekämpfen und gegen Terrorismus vorzugehen.“
Artikel 3 Absätze 1 und 1a erhalten folgende Fassung: (1a) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stellt die EUBAM Libyen fachliche Beratung sowie operative und fachliche Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten bereit und führt Projekte durch, die gegebenenfalls und im Einzelfall durch spezielle Ausbildungsmaßnahmen ergänzt werden. Außerdem leistet die EUBAM Libyen strategische Beratung, wenn diese von den libyschen Behörden angefordert wird.“
Artikel 13 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2023 beläuft sich auf 84 850 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. Juni 2025 wird vom Rat festgelegt.“
Artikel 16 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Bis zum 30. Juni 2024 nimmt das PSK eine strategische Bewertung der EUBAM Libyen und ihres Mandats vor. Rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird eine strategische Überprüfung der EUBAM Libyen durchgeführt. Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2025.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.