Art. 2 Abs. 1 32022D0597BESCHLUSS (GASP) 2022/597 DES RATES vom 11. April 2022 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen
Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.
Art. 2 Abs. 1 32010D0430BESCHLUSS 2010/430/GASP DES RATES vom 26. Juli 2010 zur Schaffung eines Europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Durchführung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.
Art. 2 Abs. 3 32010D0336BESCHLUSS 2010/336/GASP DES RATES vom 14. Juni 2010 zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie
UNIDIR nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit UNIDIR.
Art. 2 Abs. 1 32023D0124BESCHLUSS (GASP) 2023/124 DES RATES vom 17. Januar 2023 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Für die Durchführung dieser Aktion ist der Hohe Vertreter zuständig.
Art. 2 Abs. 1 32017D2284BESCHLUSS (EU) 2017/2284 DES RATES vom 11. Dezember 2017 über die Unterstützung von Staaten in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und in der Karibik im Hinblick auf ihre Teilnahme an den Konsultationen der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines Vertrags über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper
Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.
Art. 2 Abs. 1 32016D2356Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.