Erwägungsgrund 25 32023L2661RICHTLINIE (EU) 2023/2661 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für Produkte, für die die sektoralen Rechtsvorschriften keine spezifischeren…
Erwägungsgrund 2 32010D0011BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für von Verbrauchern anzubringende kindergesicherte Feststeller für Fenster und Balkontüren gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10298) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/11/EU)
Nach der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —…
Erwägungsgrund 2 32009D0490BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. Juni 2009 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für tragbare Abspielgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/490/EG)
Nach der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —…
Erwägungsgrund 2 32010D0009BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10290) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/9/EU)
Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG wird davon ausgegangen, dass ein Produkt sicher ist — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden…
Erwägungsgrund 2 32010D0376BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Juli 2010 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über bestimmte Produkte für die Bettruhe von Kindern zu erfüllen sind (2010/376/EU)
Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG wird davon ausgegangen, dass ein Produkt sicher ist — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden…
Art. 1 32023D1338Anwendungsbereich
Dieser Beschluss gilt für europäische Normen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG für folgende Produkte: