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Die Ziele des Abkommens bestehen darin, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und Neuseeland zu schaffen und die Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an den im Abkommen bestimmten Programmen der Union festzulegen, die gemäß den Basisrechtsakten zur Einrichtung von Unionsprogrammen für eine Teilnahme offenstehen. Im Rahmen des Abkommens wird die Union Kooperationsmaßnahmen mit Neuseeland nach Maßgabe des Artikels 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchführen. Gemäß Artikel 3 des Abkommens sind die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an Programmen oder Tätigkeiten der Union von der Annahme von Protokollen zum Abkommen abhängig.
Die Ziele des Abkommens bestehen darin, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Färöern zu schaffen und die Bedingungen für…
Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an…
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen mit Neuseeland über ein Abkommen über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Neuseelands an…
Im Hinblick auf die Schaffung eines dauerhaften Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen der Union und Kanada legt das Abkommen die Bedingungen für die Teilnahme…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.