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Das Abkommen und das Protokoll sollten daher ab dem 1. Juli 2023 oder ab ihrer Unterzeichnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden.
Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 19 ab dem 1. Juli 2023 vorbehaltlich seiner Unterzeichnung oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1.…
Das Abkommen wird gemäß seinem Artikel 19 ab dem 1. Juli 2023 vorbehaltlich seiner Unterzeichnung oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1.…
Das Abkommen und das Protokoll werden ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen…
Das Abkommen und das Protokoll werden ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen…
Gemäß Artikel 17 des Abkommens und Artikel 12 des Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Gemäß Artikel 16 des Abkommens und Artikel 12 des Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.