Art. 4 32023D1476Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 19 ab dem 1. Juli 2023 vorbehaltlich seiner Unterzeichnung oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1.…
Erwägungsgrund 8 32023D1476Das Abkommen und das Protokoll sollten daher ab dem 1. Juli 2023 oder ab ihrer Unterzeichnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, bis zum Abschluss…
Art. 3 32023D1475BESCHLUSS (EU) 2023/1475 DES RATES vom 15. Mai 2023 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union
Das Abkommen wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Art. 3 32024D0199BESCHLUSS (EU) 2024/199 DES RATES vom 13. November 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
Das Abkommen wird, mit Ausnahme von Artikel 5, gemäß Artikel 13 Absatz 6, ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für sein…
Art. 8 Abs. 2 32026D1732BESCHLUSS (EU) 2026/1732 DES RATES vom 1. Juli 2026 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
Sofern das Abkommen unterzeichnet wurde und die in Artikel 336 Absatz 2 des Abkommens festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Abkommen gemäß Artikel…