Erwägungsgrund 4 32023D1568
Angesichts der sehr ernsten Lage in der DRK ist der Rat der Auffassung, dass das Benennungskriterium in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses 2010/788/GASP geändert werden sollte, um gezielte restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ermöglichen, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die verantwortlich sind für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo, Unterstützung liefern.